ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MIT MODERNE INDUSTRIETECHNIK GMBH & CO. KG

I.  Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der MIT Moderne Industrie Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lieferer“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bestimmungen des Bestellers sowie dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich etwaiger Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden) haben Vorrang vor diesen AGB.
  3. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Der Lieferer weist darauf hin, dass ohnehin nur eine Lieferung an Unternehmer und nicht an Verbraucher erfolgt.

II.  Angebot, Umfang der Lieferung

 

  1. Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc., stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantie dar. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Lieferer bestellte Ware sich für den von Ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die Nichteignung der Ware zu dem vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maßangaben und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend und somit freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden; soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleiben branchenübliche Abweichungen vorbehalten.
  2. An verbindliche Angebote hält sich der Lieferer 2 Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  4. Für den Umfang der Lieferung oder Leistungspflicht ist die Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform (also etwa per Mail oder Telefax) maßgeblich.
  5. Die Mitarbeiter des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen oder textlichen Vertrages hinausgehen.

III.  Preis und Zahlung

 

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung und Versandkostenanteil. Den Preisen hinzugerechnet wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei ausländischen Kunden ggf. andere Steuern oder Abgaben.
  2. Soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist der Kaufpreis ohne jegliche Abzüge frei unserem Konto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  3. Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und wird grundsätzlich nur anerkannt, wenn der Käufer keine älteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer hat. Ein Anspruch auf die Vereinbarung eines Skontos besteht nicht.
  4. Zahlungsverzug tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 15 Tage nach Fälligkeit.
  5. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Lieferer - unbeschadet seiner Rechte - berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu berechnen, mit einem Zinssatz, der um 9 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer liegt. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer sowie die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB bleibt zulässig.
  6. Das Recht zur Aufrechnung sowie Zurückbehaltung steht dem Besteller nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen zu.
  7. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh-oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so kann der Lieferer eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
  8. Werden Rahmen-Aufträge auf Abruf vereinbart und erfolgt der Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist, ist der Lieferer berechtigt, Zahlung zu verlangen.
  9. Gleiches gilt für Abruf-Aufträge ohne besonders vereinbarte Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung des Lieferers über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
  10. Alle außerhalb der EU entstehenden Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen wie Einfuhrgenehmigungen u.a. zu sorgen.

IV.  Lieferzeit

 

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, dokumentiert durch das Lieferdatum in der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen und kaufm. Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung einer behördlichen Bescheinigung oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind.
  5. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn durch sie die Leistung unmöglich wird, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen für beide Seiten ausgeschlossen.
  6. Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers im Hinblick auf den Lieferumfang, bezüglich dessen der Rücktritt erklärt wird, dem Besteller unverzüglich vom Lieferer zurückerstattet.
  7. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung oder die Ausführung eines Teils einer bestellten Lieferung vor Gefahrenübergang unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
  8. Sind zum Zeitpunkt des Rücktritts des Bestellers bereits Leistungen durch den Lieferer erbracht, ist der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
  9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen des Lieferers ein und ist der Besteller für die Umstände ganz oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  11. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

V.  Gefahrenübergang und Entgegennahme

 

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des Lieferers ist der Sitz des Lieferers.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile oder bei Abholung auf den Besteller über.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die nicht dem Lieferer aber dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

VI.  Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen des Lieferers durch den Besteller bleibt die Ware uneingeschränktes Eigentum des Lieferers.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht zur Sicherung übereignen, auch wenn eine Drittfinanzierung vorliegt. Er darf ihn nicht verpfänden und verpflichtet sich, bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen. Hierzu sind die Kopien der Verfügungsdokumente zu übersenden.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen gegen Dritte bis zum Widerruf durch oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den Lieferer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selber einzuziehen, bleibt ausdrücklich vorbehalten; insoweit verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist er binnen einer Frist von einer Woche ab Aufforderung verpflichtet, dem Lieferer die Namen, Anschriften und Forderungshöhen hinsichtlich der betreffenden Drittschuldner sowie alle sonstigen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Auskünfte schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, dem Lieferer alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Drittschuldner von der Abtretung der Forderung an den Lieferer in Kenntnis zu setzen.
  4. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgen stets für den Lieferer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den Lieferer übergeht.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. – Gewährleistung

 

  1. Die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach geltendem Recht, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferer wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht des Lieferers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis leistet. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  6. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Lieferer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn und soweit sie angefallen sind. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Lieferer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  8. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Haftung

 

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer VIII. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 IX.  Verjährung

 

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer VIII. Satz 2 sowie Buchst. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Unberührt von den vorherigen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

 X.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferers in Vlotho, Deutschland. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: September 2022