Allgemeine Einkaufsbedingungen der  MIT Moderne IndustrieTechnik GmbH & Co. KG

I. Maßgebliche Bedingungen

 

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant der MIT Moderne Industrie Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Besteller“ bzw. „Auftraggeber“ genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Abweichenden Bestimmungen des Lieferanten sowie dem Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn der Besteller die Lieferung trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
  2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Besteller, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (unter anderem Rahmenvereinbarungen)zwischen Besteller und Lieferanten (einschließlich etwaiger Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden) gelten zusätzlich zu diesen AGB.

II. Angebot

 

Der Lieferant hält sich in seinem Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit, Konditionen sowie sonstige Warenbeschreibungen genau an die Anfrage des Bestellers und weist im Falle von Abweichungen des Angebotes von der Anfrage den Besteller ausdrücklich darauf hin; andernfalls gelten die in der Anfrage gemachten Angaben. Das Angebot erfolgt kostenfrei.

 

III. Bestellung

 

  1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Vom Besteller beigestelltes Material (Beistellungen) verbleibt im Eigentum des Bestellers und ist vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Für den Verlust oder eine eingetretene Wertminderung der Beistellung haftet der Lieferant unabhängig davon, ob ihn vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten trifft. Die mit Hilfe der Beistellungen hergestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bestellers unabhängig davon, in welchem Fertigungsstand sie sich befinden.
  3. Einzelbestellungen sind innerhalb von längstens fünf (5) Arbeitstagen durch den Lieferanten mittels einer Auftragsbestätigung unter Angabe der Bestellnummer, der Bestellpositionsnummer, der Besteller-Artikel-Nummer (Teilenummer), der Bestellmenge, des taggenauen und verbindlichen Liefertermins, die Liefer- und Zahlungsbedingungen und des Lieferortes schriftlich zu bestätigen. Sollte der Lieferant nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Bestellung widersprechen, gilt dies als Bestätigung der Bestellung.

 IV. Rahmenvereinbarungen

 

  1. Für die vom Besteller erteilten Rahmenvereinbarungen an den Lieferanten gelten ausschließlich seine Einkaufsbedingungen.
  2. Die Rahmenvereinbarung (Mengenkontrakt) ist innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen durch den Bestellempfänger mittels einer schriftlichen Kontraktbestätigung unter Angabe der Rahmenvertragsnummer, der Besteller-Artikel-Nummer (Teilenummer), der Kontraktmenge, die Kontraktlaufzeit, die einzelnen Abruf-Losgrößen, die Liefer- und Zahlungsbedingungen und des Lieferortes schriftlich zu bestätigen. Sollte der Empfänger nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen widersprechen, gilt dies als Bestätigung der Rahmenvereinbarung.
  3. Die Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelten auch dann, wenn in der Einzelbestellung oder im Lieferabruf nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  4. Der Empfänger der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich, die vereinbarte Abruf-Losgröße innerhalb von längstens sieben (7) Werktagen an den Auftraggeber zu liefern. Der Liefertermin der Erstbelieferung des Mengenkontraktproduktes wird gesondert vereinbart.
  5. Mit der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Empfänger mindestens 25% der Kontraktmenge permanent zu bevorraten, um bei Abruf durch den Besteller sofort (Punkt 4) liefern zu können.
  6. Der Besteller hat dem Bestellempfänger (Lieferant) gegenüber eine Abnahmeverpflichtung in Bezug auf die Bevorratungsmenge.
  7. Innerhalb der vereinbarten Mengenkontraktlaufzeit ruft der Besteller im Rahmen seines Bedarfes in der abgestimmten Abruflosgröße mit entsprechenden Einzel (Abruf)-Bestellungen innerhalb von maximal sieben (7) Arbeitstagen (Punkt 4) ab. Jedoch gilt für den Zeitraum der Rahmenvereinbarung eine Karenzzeit von 3 Monaten als vereinbart.
  8. Die in der Rahmenvereinbarung aufgeführten Bezugspreise sind für die Vertragslaufzeit festgeschrieben und können auch bei höherer Gewalt (Force Majeure) nicht vom Lieferanten aufgekündigt werden.
  9. Unter- oder Überlieferungen sind ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.
  10. Der Bestellempfänger verpflichtet sich, die Restrahmenmengen bei jeder Abrufbestell-Auftragsbestätigung aufzuführen.

 V. Lieferungen

 

  1. Grundsätzlich wird Lieferung “Frei Haus” (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung und Versicherung an die von dem Besteller genannte Empfangsstelle (Lieferanschrift) vereinbart. Wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart, ist vorbezeichnete Empfangsstelle zugleich Erfüllungsort. Wurde eine Frachtkostenübernahme durch den Besteller  akzeptiert, hat der Lieferant die von dem Besteller vorgeschriebene Beförderungsart gemäß Transportvorschriften des Bestellers– (Vermerk auf jeder Bestellung) zu wählen.
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass der Besteller für das laufende Kalenderjahr eine Dauerlieferantenerklärung mit Ursprungszeugnis zur Verfügung stellt. Mailadresse: LLE@systemarmaturen.de
  3. Der Lieferant stellt sicher, dass dem Besteller das in der Bestellung geforderte Materialzeugnis (Abnahmeprüfzeugnis) rechtzeitig vor dem Eintreffen der Ware an folgende Mailadresse zugesendet wird: Zeugnis@systemarmaturen.de. Fehlt dieses Prüfzeugnis, entspricht die Ware nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
  4. Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Besteller.
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, wenn er die Lieferung nicht oder nicht vollständig in der vereinbarten Lieferzeit ausführen kann. Dem Eintritt des Verzuges steht die Meldung nicht entgegen.
  6. Soweit ein Liefertermin in der Bestellung ausdrücklich als unter Vertragsstrafe stehender Termin bezeichnet ist, gilt pro angefangene Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes als vereinbart. Die Vertragsstrafe kann auch bei Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

 

Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Hält der Lieferant einen Liefertermin durch sein Verschulden nicht ein oder überschreitet er wiederholt die in Liefereinteilungen angegebenen Termine
     (Verzug), ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum  Schadenersatz sowie zum Rücktritt berechtigt.
  2. Bei einer nicht vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ( z.B. Streik, Transportstörung, Betriebsstörung ) und in Fällen höherer Gewalt kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für den Besteller und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.
  3. Die zu liefernden Waren sind nach etwaigen Vorgaben des Bestellers sowie unter Beachtung etwaiger am Erfüllungsort gültiger Verpackungsvorschriften, im Übrigen handelsüblich und mit der nötigen Sorgfalt zu verpacken. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
  4. Der Besteller weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur den einfachen Eigentumsvorbehalt anerkennt. Anderslautende Eigentumsvorbehaltsklauseln werden vom Besteller nicht anerkannt. Derartige Vorbehalte in den dem Besteller zugehenden Auftragsbestätigungen haben keine Gültigkeit.
  5. Bei Lieferungen “Frei Haus“ geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen wurde.

 VI. Gewährleistung

 

  1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Umweltschutz und sonstigen Vorschriften entsprechen und auch sonst keine Sach- oder Rechtsmängel ausweisen. Er hat dem Besteller ferner für übernommene Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie dafür einzustehen, dass sie nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Zweck beeinträchtigen.
  2. Die Ware wird beim Besteller nach Eingang in dem vereinbarten bzw. zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit gilt eine Frist von 10 Tagen nach Eingang der Ware.
  3. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit ist bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels zulässig.
  4. Falls nichts anderes vereinbart ist, oder längere gesetzliche Fristen gelten, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang). Entsprechendes gilt für Waren oder Teile, die der Lieferant im Rahmen der Gewährleistung
     (Nacherfüllung) liefert.
  5. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
  6. Veräußert der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an einen Dritten und nimmt dieser sodann den Besteller infolge der Mangelhaftigkeit der vom Besteller gelieferten und vom Lieferanten hergestellten Ware in Anspruch, kann der Besteller gegen den Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen Regress nehmen (Lieferantenregress).
  7. Für in den ersten 6 Monaten ab Inbetriebnahme auftretende Mängel gilt die Vermutung dahingehend, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.

VII. Produkthaftung und Rückruf

 

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Besteller durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens *** EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 VIII. Preise

 

  1. Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich als Festpreise. Ausnahme besteht ausschließlich bei definierten Artikeln zwischen Besteller und Lieferant, wenn eine gesonderte Preisgleitklausel vereinbart wird.
  2. Preiserhöhungen bedürfen der Schriftform und sind ausschließlich an den strategischen Einkauf zu richten. Bei Preiserhöhungen gilt eine Mindestvorlaufzeit von 6 Wochen nach Akzeptanz des Bestellers als vereinbart. Preiserhöhungen auf Auftragsbestätigungen werden nicht akzeptiert.
  3. Preiserhöhungen können nur bearbeitet und akzeptiert werden, wenn folgende Informationen in der schriftlichen Forderung anhängig/ inkludiert sind:
    • Artikel-Nummer von dem Besteller je Preiserhöhungsartikel
    • Artikel-Nummer von dem Lieferanten je Preiserhöhungsartikel
    • Artikel-Kurzbezeichnung je Preiserhöhungsartikel
    • Aktueller Preis je Preiserhöhungsartikel (Netto-Preis)
    • Neu geforderter Preis je Preiserhöhungsartikel (Netto-Preis)
    • Preisgültigkleitszeitraum je Preiserhöhungsartikel
  4. Preiserhöhungen gelten grundsätzlich erst ab Bestell- und nicht ab Lieferdatum.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einzuräumen, als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

 

 IX. Rechnung/Zahlung

 

  1. Der Lieferant hat nach erfolgter Lieferung und von dieser gesondert eine Rechnung per Mail an: Finanzen@systemarmaturen.de einzureichen. Ist der bevorzugte Rechnungsversand per Mail nicht möglich, ist die Rechnung an die bekannte Besteller-Adresse zu senden. In jeder Rechnung ist die Bestellnummer,  Bestelldatum, Bestellpositionsnummer und die MIT-Artikel-Nummer vom Lieferanten anzugeben. Die Zahlungsfrist gemäß Ziffer 2 beginnt erst nach Eingang der vollständigen und prüffähigen Rechnung.
  2. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit drei (3) % Abzug (Skonto) oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungserhalt, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen über Zahlungstermine und Skontiregelungen getroffen worden sind.
  3. Die Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. Übergabe der vollständigen mangelfreien Vertragsleistung und nach Eingang der Rechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen (für den Besteller ist nur das Rechnungseingangsdatum bindend – nicht das Rechnungsdatum). Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofristen nicht.
  4. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Zahlungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur auf das Konto des Lieferanten.
  5. Soweit der Lieferant Vorkasse verlangt, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, z.B. in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Deutschen Kreditinstitutes auf erste Anforderung.

 

X. Zeichnungen

 

  1. Wird dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistung eine Zeichnung mit Index- Bezeichnung beigestellt, hat er vor Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- u. Rügepflicht. Etwaige Abweichungen sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.
  2. Bei wiederkehrenden Bestellungen der gleichen Leistung mit Verweis auf einen Zeichnungsindex, ist der angegebene Index mit der dem Lieferanten vorliegenden Zeichnung bzw. deren Index abzugleichen. Bei Abweichungen hat der Lieferant vor Ausführung seiner Leistung die aktuelle Zeichnung beim Besteller anzufordern. Veraltete Zeichnungen sind zu vernichten.
  3. Der Lieferant haftet dem Besteller für den Fall des Untergangs oder der Vernichtung beigestellter Zeichnungen sowie sämtlicher Folgeschäden, die sich aus der Missachtung der unter Ziffer 1 u. 2 genannten Bedingungen ergeben.
  4. Beigestellte Zeichnungen bleiben alleiniges Eigentum des Bestellers. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht, müssen unter Verschluss genommen und zurückgegeben werden, sobald sie zur Auslieferung der Lieferung nicht mehr benötigt werden.

XI. Schutzrechte

 

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Ware weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird; er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der dem Besteller aus der Verletzung solcher Rechte entsteht.

 

XII. Geheimhaltung

 

  1. Der Lieferant erkennt nach Erhalt der Bestellung die Besteller-Geheimhaltungs-Vereinbarung an (Dokument kann auf der MIT-Webseite heruntergeladen werden) und verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in seiner Werbung auf die Geschäftsverbindung mit dem Besteller hinweisen.

XIII. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Ort, an dem laut Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Bestellers in Vlotho, Deutschland. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

XIV. Gültigkeit

 

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

 

Stand: September 2022